§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG setzt eine Versendung an den Abnehmer voraus, der im Zeitpunkt der Versendung nach Maßgabe des der Lieferung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses, aus dem sich die Person des Abnehmers ergibt, feststehen muss. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Verfügungsmacht bereits mit dem Beginn der Versendung auf den Abnehmer übergeht. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 1 K 195/14).
Wenn Vertragsparteien einen Dauerliefervertrag geschlossen haben, der Festlegungen über die Menge und die Qualität der Ware zu einem bestimmten Preis enthält und die Lieferbedingungen Vereinbarungen über die Gefahrtragung bzw. dem Lieferort vorsehen, stehe der Abnehmer regelmäßig bereits bei Beginn der jeweiligen Versendung fest. Soweit darüber hinaus einzelne Lieferabrufe erfolgen würden, ändere dies grundsätzlich nichts an dem Vorliegen einer rechtlich bindenden Bestellung.
Wenn Einzelbestellungen über einen mit dem Vertrieb beauftragten Agenten abgewickelt werden, der keine Abschlussvollmacht hat, stehe der Abnehmer regelmäßig erst nach Bestätigung durch den beauftragten Unternehmer fest.
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